AGB | Die Reisebedingungen der avenTOURa GmbH

Allgemeine Reisebedingungen hier als PDF herunterladen

Sehr geehrter Reisegast,

wir setzen unser ganzes Wissen und Können ein, um Ihre Reise sorgfältig vorzubereiten und so reibungslos wie möglich abzuwickeln. Allerdings geht es nicht ohne die nachfolgenden Allgemeinen Reisebedingungen, die die gesetzlichen Regelungen und das Vertragsverhältnis zwischen Ihnen, dem Reisegast, und uns, dem Reiseveranstalter aventoura GmbH (»avenTOURa«) regeln:

1) Anmeldung, Abschluss des Reisevertrags, Datenschutz

1.1 Mit der Reiseanmeldung, die mündlich, schriftlich per Post, per Telefax oder elektronisch (per E-Mail) erfolgen kann, bietet der Gast avenTOURa den Abschluss eines Reisevertrages auf der Grundlage der Reiseausschreibung, aller ergänzenden Angaben in der Buchungsgrundlage und dieser Reisebedingungen verbindlich an. Der Reisevertrag kommt mit der Annahme durch avenTOURa zustande und wird dem Gast mit der Reisebestätigung auf einem dauerhaften Datenträger (z. B. per E-Mail) ausgehändigt (im Falle des Art. 250 § 6 Abs. 1 S. 2 EGBGB in Papierform).

1.2 Weicht der Inhalt der Buchungsbestätigung von der Anmeldung ab, so liegt ein neues Vertragsangebot von avenTOURa vor, unter Wahrung der vorvertraglichen Informationspflichten vor, an das diese 10 Tage gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots durch die Annahme des Reisegastes zustande, welche durch ausdrückliche oder schlüssige Erklärung (z.B. Anzahlung oder Reiseantritt) erfolgen kann.

1.3 Der Anmeldende hat für alle Vertragsverpflichtungen von mitangemeldeten Reiseteilnehmern aus dem Reisevertrag wie für seine eigenen einzustehen, sofern er diese Verpflichtung durch ausdrückliche, gesonderte Erklärung übernommen hat.

1.4 Über die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten informieren wir Sie in der Datenschutzerklärung auf unserer Website. avenTOURa hält bei der Verarbeitung personenbezogener Daten die Bestimmungen des BDSG und der DSGVO ein. Personenbezogene Daten sind alle Daten, die sich auf eine Person persönlich beziehen (z. B. Name, Anschrift, E-Mail-Adresse). Diese Daten werden verarbeitet, soweit es für die angemessene Bearbeitung Ihrer An-frage, Buchungsanfrage, zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen oder für die Vertragserfüllung aus dem Reisevertrag erforderlich ist. Die Datenverarbeitung ist nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. b DSGVO zu den genannten Zwecken zulässig. Ihre Daten werden ohne Ihre ausdrückliche Zustimmung nicht an nicht berechtigte Dritte weitergegeben. Der Gast hat jederzeit die Möglichkeit, seine gespeicherten personenbezogenen Daten abzurufen, über sie Auskunft zu verlangen, sie ändern, berichtigen oder löschen zu lassen, ihre Verarbeitung einschränken zu lassen, ihrer Verarbeitung zu widersprechen, sie übertragen zu lassen oder sich bei einer Aufsichtsbehörde über die Verarbeitung zu beschweren (sämtliche Rechte der Art. 15 bis 20 DSGVO). Die Daten werden gelöscht, wenn sie für die Vertragserfüllung nicht mehr erforderlich sind oder wenn ihre Speicherung gesetzlich unzulässig ist. Der Gast hat jederzeit die Möglichkeit, seine gespeicherten Daten abzurufen, über sie Auskunft zu verlangen, sie ändern oder löschen zu lassen. Sofern Ihre personenbezogenen Daten auf Grundlage von berechtigten Interessen gem. Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f DSGVO verarbeitet werden, haben Sie das Recht, gem. Art. 21 DSGVO Widerspruch gegen die Verarbeitung Ihrer personen-bezogenen Daten einzulegen, soweit dafür Gründe vorliegen, die sich aus Ihrer besonderen Situation ergeben. Sie können unter der Adresse [email protected] mit einer E-Mail von Ihrem Widerspruchsrecht Ge-brauch machen oder uns unter der unten genannten Adresse kontaktieren. Mit einer Nachricht an [email protected] kann der Gast auch der Nutzung oder Verarbeitung seiner Daten für Zwecke der Werbung, Markt- oder Meinungsforschung oder zu Marketingzwecken jederzeit kostenfrei widersprechen. Unseren Datenschutzbeauftragten erreichen Sie unter der unten genannten Adresse mit dem Zusatz „an den Datenschutzbeauftragten“ oder unter datenschutz(at)aventoura.de.

2) Leistungen von avenTOURa

2.1 Die Leistungsverpflichtung von avenTOURa ergibt sich ausschließlich aus dem Inhalt der Buchungsbestätigung in Verbindung mit dem für die Buchung maßgebenden Prospekt bzw. der Reiseausschreibung.

2.2 Leistungsträger (z.B. Hotels, Fluggesellschaften) und Reisevermittler / Reisebüros sind von avenTOURa nicht bevollmächtigt, Zusicherungen zu geben oder Vereinbarungen zu treffen, die den vereinbarten Inhalt des Reisevertrages abändern, über die vertraglich zugesagten Leistungen von avenTOURa hinausgehen oder im Widerspruch zur Reiseausschreibung und Buchungsbestätigung stehen.

3) Anzahlung und Restzahlung

3.1 Nach Vertragsschluss und Aushändigung eines Sicherungsscheines ist eine Anzahlung fällig und zu leisten, die auf den Gesamtreisepreis angerechnet wird. Sie beträgt 20 % des Reisepreises.

3.2 Die Restzahlung auf den Reisepreis ist, soweit der Sicherungsschein ausgehändigt ist, 30 Tage vor Reisebeginn zahlungsfällig, wenn feststeht, dass die Reise nicht mehr aus den in Ziffer 7.1 genannten Gründen abgesagt werden kann.

3.3 Wird der fällige Reisepreis trotz Mahnung und angemessener Fristsetzung zur Zahlung nicht bezahlt, kann avenTOURa vom Reisevertrag zurückzutreten und den Gast mit Rücktrittskosten belasten, die sich an nachstehender 8.2 orientieren.

4) Preis- und Vertragsänderungen nach Vertragsschluss, erhebliche Vertragsänderungen, Rechte des Gastes

4.1 avenTOURa behält sich vor, den Reisepreis nach Vertragsschluss einseitig zu erhöhen, wenn die Erhöhung des Reisepreises sich unmittelbar aus einer tatsächlich erst nach Vertragsschluss erfolgten und bei Abschluss des Vertrages nicht vorhersehbaren a) Erhöhung des Preises für die Beförderung von Personen aufgrund höherer Kosten für Treibstoff oder andere Energieträger, b) einer Erhöhung der Steuern und sonstigen Abgaben für vereinbarte Reiseleistungen, wie Touristenabgaben, Hafenoder Flughafengebühren, oder c) einer Änderung der für die betreffende Pauschalreise geltenden Wechselkurse ergibt. Der Reisepreis wird in den genannten Fällen in dem Umfang geändert, wie sich die Erhöhung der in a) bis c) genannten Faktoren pro Person auf den Reisepreis auswirkt. Sollte dies der Fall sein, wird avenTOURa den Gast umgehend auf einem dauerhaften Datenträger (z. B. per E-Mail) klar und verständlich über die Preiserhöhung und deren Gründe unterrichten und hierbei die Berechnung der Preiserhöhung mitteilen. Eine Preiserhöhung ist nur wirksam, wenn sie den hier genannten Anforderungen entspricht und die Unterrichtung des Gastes nicht später als 20 Tage vor Reisebeginn erfolgt. Eine Preiserhöhung, die ab dem 20. Tage vor dem vereinbarten Abreisetermin verlangt wird, ist unwirksam. Auf die Verpflichtung von avenTOURa zur Preissenkung nach 4.2 wird ausdrücklich hingewiesen.

4.2 Da 4.1 die Möglichkeit einer Erhöhung des Reisepreises vorsieht, kann der Gast eine Senkung des Reisepreises verlangen, wenn und soweit sich die in 4.1 unter a) bis c) genannten Preise, Abgaben oder Wechselkurse nach Vertragsschluss und vor Reisebeginn geändert haben und dies zu niedrigeren Kosten für avenTOURa führt. Hat der Gast mehr als den hiernach geschuldeten Betrag gezahlt, ist der Mehrbetrag von avenTOURa zu erstatten. avenTOURa darf von dem zu erstattenden Mehrbetrag die ihr tatsächlich entstandenen Verwaltungsausgaben abziehen und hat dem Gast auf dessen Verlangen nachzuweisen, in welcher Höhe Verwaltungsausgaben entstanden sind.

4.3 avenTOURa behält sich vor, nach Vertragsschluss andere Vertragsbedingungen als den Reisepreis einseitig zu ändern, wenn die Änderungen unerheblich sind, den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen und nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt werden (z. B. bei Flugzeitenänderungen um bis zu 4 Stunden, Routenänderungen). avenTOURa hat den Gast hierüber auf einem dauerhaften Datenträger (z. B. per E-Mail, SMS) klar, verständlich und in hervorgehobener Weise über die Änderung zu unterrichten. Die Änderung ist nur wirksam, wenn sie diesen Anforderungen entspricht und vor Reisebeginn erklärt wird.

4.4 Erhebliche Vertragsänderungen: Übersteigt die in 4.1 vorbehaltene Preiserhöhung 8 % des Reisepreises, kann avenTOURa sie nicht einseitig vornehmen. avenTOURa kann indes dem Gast eine entsprechende Preiserhöhung anbieten und verlangen, dass er innerhalb einer von avenTOURa bestimmten Frist, die angemessen sein muss, (1) das Angebot zur Preiserhöhung annimmt oder (2) seinen Rücktritt vom Vertrag erklärt. Das Angebot zu einer Preiserhöhung kann nicht später als 20 Tage vor Reisebeginn unterbreitet werden. Kann avenTOURa die Reise aus einem nach Vertragsschluss eingetretenen Umstand nur unter erheblicher Änderung einer der wesentlichen Eigenschaften der Reiseleistungen (Art. 250 § 3 Nr. 1 EGBGB) oder nur unter Abweichung von besonderen Vorgaben des Gastes, die Inhalt des Vertrages geworden sind, verschaffen, so gilt Satz 2 dieser Ziffer 4.4 entsprechend, d. h. avenTOURa kann dem Gast die entsprechende andere Vertragsänderung anbieten und verlangen, dass der Gast innerhalb einer von avenTOURa bestimmten Frist, die angemessen sein muss, (1) das Angebot zur Vertragsänderung annimmt oder (2) seinen Rücktritt vom Vertrag erklärt. Das Angebot zu einer solchen sonstigen Vertragsänderung kann nicht nach Reisebeginn unterbreitet werden.

4.5 avenTOURa kann dem Gast in seinem Angebot zu einer Preiserhöhung oder sonstigen Vertragsänderung nach 4.4 wahlweise auch die Teilnahme an einer anderen Pauschalreise (Ersatzreise) anbieten, über die avenTOURa den Gast nach Art. 250 § 10 EGBGB zu informieren hat.

4.6 Nach dem Ablauf einer von avenTOURa nach 4.4 bestimmten Frist gilt das Angebot zur Preiserhöhung oder sonstigen Vertragsänderung als angenommen.

4.7 Tritt der Gast nach 4.4 vom Vertrag zurück, findet § 651h Abs. 1 S. 2 und Abs. 5 BGB entsprechend Anwendung. Soweit avenTOURa infolge des Rücktritts des Gastes zur Rückerstattung des Reisepreises verpflichtet ist, hat avenTOURa unverzüglich, auf jeden Fall innerhalb von 14 Tagen nach dem Rücktritt, Zahlung zu leisten. Ansprüche des Gastes nach § 651i Abs. 3 Nr. 7 BGB bleiben unberührt.

5) Umbuchungen, Ersatzperson

5.1 Werden auf Wunsch des Gastes nach der Buchung der Reise Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, der Unterkunft, der Verpflegungsart, der Beförderungsart, des Abflug- oder Zielflughafens vorgenommen (Umbuchungen), so kann avenTOURa ein Umbuchungsentgelt von € 30,- pauschal pro Umbuchungsvorgang erheben oder im Einzelfall die Berechnung der tatsächlich entstandenen Kosten wählen. Bei Ansatz der Pauschalen steht es dem Gast frei, nachzuweisen, dass Kosten nicht in der genannten Höhe oder überhaupt nicht entstanden sind. Umbuchungen sind ausschließlich bis 30 Tage vor Reiseantritt möglich. Danach sind Umbuchungswünsche nur nach Rücktritt vom Reisevertrag zu den vorstehenden Bedingungen und bei gleichzeitiger Neuanmeldung durch den Gast möglich. Die Regelung von 5.1 trifft dann nicht zu, wenn die Umbuchung etwa erforderlich ist, weil avenTOURa dem Gast keine, eine unzureichende oder falsche vorvertragliche Information gem. Art. 250 § 3 EGBGB gegeben hat. In einem solchen Fall ist die Umbuchung kostenfrei.

5.2 Der Gast kann innerhalb einer angemessenen Frist vor Reisebeginn auf einem dauerhaften Datenträger (z. B. per E-Mail) erklären, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt. Die Erklärung ist in jedem Fall rechtzeitig, wenn sie avenTOURa nicht später als sieben Tage vor Reisebeginn zugeht. avenTOURa kann dem Eintritt des Dritten widersprechen, wenn dieser Dritte die vertraglichen Reiseerfordernisse nicht erfüllt. Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, haften er und der Gast avenTOURa als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten. avenTOURa darf eine Erstattung von Mehrkosten nur fordern, wenn und soweit diese angemessen und ihr tatsächlich entstanden sind. Sie hat dem Gast einen Nachweis darüber zu erteilen, in welcher Höhe durch den Eintritt des Dritten Mehrkosten entstanden sind.

6) Nicht in Anspruch genommene Leistungen

Nimmt der Gast einzelne Reiseleistungen infolge vorzeitiger Rückreise, wegen Krankheit oder aus anderen, allein von ihm zu vertretenden Gründen nicht in Anspruch, so besteht kein Anspruch des Reisegastes auf anteilige Rückerstattung.

7) Rücktritt und Kündigung durch avenTOURa

7.1 avenTOURa kann wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl vom Vertrag zurücktreten und die Reise absagen, wenn sie in der jeweiligen vorvertraglichen Unterrichtung (z. B. Reiseausschreibung) die Mindestteilnehmerzahl beziffert sowie den Zeitpunkt, bis zu welchem vor dem vertraglich vereinbarten Reisebeginn dem Gast spätestens seine Rücktrittserklärung zugegangen sein muss, angegeben hat, und in der Reisebestätigung die Mindestteilnehmerzahl und späteste Rücktrittsfrist angibt. Ein Rücktritt ist von avenTOURa bis spätestens 21 Tage vor dem vereinbarten Reisebeginn gegenüber dem Gast zu erklären. avenTOURa kann ferner vor Reisebeginn vom Vertrag zurücktreten, wenn avenTOURa aufgrund unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände an der Erfüllung des Vertrags gehindert ist. In diesem Fall hat avenTOURa den Rücktritt unverzüglich nach Kenntnis von dem Rücktrittsgrund zu erklären.

7.2 Tritt avenTOURa vom Vertrag zurück, so verliert sie den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis. Auf den Reisepreis geleistete Zahlungen werden dem Gast unverzüglich, auf jeden Fall spätestens innerhalb von 14 Tagen nach dem Rücktritt von avenTOURa, zurückerstattet.

7.3 Stört der Gast trotz einer entsprechenden Abmahnung durch avenTOURa nachhaltig oder verhält er sich in solchem Maße vertragswidrig, dass eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder zum Ablauf einer Kündigungsfrist mit ihm unzumutbar ist, oder sonst stark vertragswidrig, kann avenTOURa ohne Einhaltung einer Frist den Reisevertrag kündigen. Dabei behält avenTOURa den Anspruch auf den Reisepreis abzüglich des Wertes ersparter Aufwendungen und ggf. Erstattungen durch Leistungsträger oder ähnliche Vorteile, die sie aus der anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt. Eventuelle Mehrkosten für die Rückbeförderung trägt der Störer selbst. Die örtlichen Bevollmächtigten von avenTOURa (Agentur, Reiseleitung) sind in diesen Fällen bevollmächtigt, die Rechte von avenTOURa wahrzunehmen.

8) Rücktritt durch den Reisegast, Stornierungsentschädigung

8.1 Der Reisegast kann bis Reisebeginn jederzeit durch Erklärung gegenüber avenTOURa vom Reisevertrag zurücktreten. Es wird dem Gast empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu erklären.

8.2 Im Fall des Rücktritts durch den Reisegast verliert avenTOURa zwar den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis, kann aber vom Gast eine angemessene Entschädigung verlangen. Dazu hat avenTOURa die folgenden Entschädigungspauschalen festgelegt, die sich nach dem Zeitraum zwischen der Rücktrittserklärung und dem Reisebeginn, der zu erwartenden Ersparnis von Aufwendungen von avenTOURa und dem zu erwartenden Erwerb durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen in Prozent des Reisepreises, je nach Rücktrittszeitpunkt des Gast, wie folgt bestimmen:

a) bis 30. Tag vor Reisebeginn 20 % des Reisepreises

b) vom 29. bis 14. Tag vor Reisebeginn 40 % des Reisepreises

c) vom 13. bis 7. Tag vor Reisebeginn 60 % des Reisepreises

d) ab 6. Tag vor Reisebeginn und bei Nichtantritt 90 % des Reisepreises

Es steht dem Reisegast stets frei, avenTOURa nachzuweisen, dass ihr ein Schaden überhaupt nicht oder nur in wesentlich niedrigerer Höhe als der Pauschalen entstanden ist. Ist avenTOURa zur Rückerstattung des Reisepreises nach einem Rücktritt des Gastes verpflichtet, so hat sie unverzüglich, spätestens innerhalb von 14 Tagen nach dem Rücktritt des Gastes, Rückzahlung an diesen zu leisten. avenTOURa kann keine Entschädigung verlangen, wenn am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Reise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen.

9) Obliegenheiten des Reisegastes, Abhilfe, Fristsetzung vor Kündigung des Reisegastes

9.1 Der Gast hat auftretende Mängel unverzüglich anzuzeigen und innerhalb angemessener Frist um Abhilfe zu ersuchen. Dies kann gegenüber der örtlichen Reiseleitung oder unter der unten genannten Adresse / Telefonnummer geschehen. Soweit avenTOURa infolge einer schuldhaften Unterlassung der Anzeige nach Satz 1 nicht Abhilfe schaffen konnte, ist der Gast nicht berechtigt, die in § 651m BGB bestimmten Rechte geltend zu machen oder nach § 651n BGB Schadensersatz zu verlangen. Verlangt der Gast Abhilfe, hat avenTOURa den Reisemangel zu beseitigen. Sie kann die Abhilfe nur verweigern, wenn sie unmöglich ist oder unter Berücksichtigung des Ausmaßes des Reisemangels und des Wertes der betroffenen Reiseleitung mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist. avenTOURa kann in der Weise Abhilfe schaffen, dass sie eine gleich- oder höherwertige Ersatzleistung erbringt. Kann avenTOURa die Beseitigung des Mangels verweigern und betrifft der Mangel einen erheblichen Teil der Reiseleistungen, hat avenTOURa Abhilfe durch angemessene Ersatzleistungen anzubieten.

9.2 Wird eine Reise durch einen Mangel erheblich beeinträchtigt, kann der Gast den Vertrag kündigen. Die Kündigung ist erst zulässig, wenn avenTOURa eine ihr vom Gast bestimmte angemessene Frist hat verstreichen lassen, ohne Abhilfe zu leisten. Der Bestimmung einer Frist bedarf es nur dann nicht, wenn die Abhilfe von avenTOURa verweigert wird oder wenn die sofortige Abhilfe notwendig ist. Wird der Vertrag vom Gast gekündigt, so behält avenTOURa hinsichtlich der erbrachten und der zur Beendigung der Pauschalreise noch zu erbringenden Reiseleistungen den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis; Ansprüche des Gastes nach § 651i Abs. 3 Nr. 6 und 7 BGB bleiben unberührt. Hinsichtlich der nicht mehr zu erbringenden Reiseleistungen entfällt der Anspruch von avenTOURa auf den vereinbarten Reisepreis; insoweit bereits geleistete Zahlungen sind dem Gast von avenTOURa zu erstatten. avenTOURa ist verpflichtet, die infolge der Aufhebung des Vertrages notwendigen Maßnahmen zu treffen, insbesondere, falls der Vertrag die Beförderung des Gastes umfasst, unverzüglich für dessen Rückbeförderung zu sorgen; das hierfür eingesetzte Beförderungsmittel muss dem im Vertrag vereinbarten gleichwertig sein. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung fallen avenTOURa zur Last.

10) Pass- und Visumserfordernisse, gesundheitspolizeiliche Vorschriften

avenTOURa informiert den Gast vor Vertragsabschluss über allgemeine Pass- und Visumerfordernisse des Bestimmungslandes, einschließlich der ungefähren Fristen für die Erlangung von Visa sowie gesundheitspolizeiliche Formalitäten (z. B. polizeilich vorgeschriebene Impfungen und Atteste), die für die Reise und den Aufenthalt erforderlich sind. Der Gast ist für das Mitführen der notwendigen Reisedokumente selbst verantwortlich und muss darauf achten, dass sein Reisepass oder sein Personalausweis für die gesamte Reise ausreichend gültig ist.

11) Informationspflichten über Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens

avenTOURa ist gemäß EU-VO Nr. 2111/05 verpflichtet, den Gast über die Identität des jeweiligen Luftfahrtunternehmens sämtlicher im Rahmen der gebuchten Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen bei Buchung zu informieren. Steht/stehen die ausführende Fluggesellschaft bzw. die ausführenden Fluggesellschaften zu diesem Zeitpunkt noch nicht fest, so muss avenTOURa diejenige/n Fluggesellschaft/en nennen, die die Flugbeförderung wahrscheinlich durchführen wird/werden und unverzüglich sicherstellen, dass der Gast unverzüglich Kenntnis der Identität erhält, sobald diese feststeht bzw. diese feststehen. Gleiches gilt, wenn die ausführende Fluggesellschaft wechselt. Die Black List der EU ist auf der Internetseite https://ec.europa.eu/transport/modes/air/safety/air-ban_de und auf der Internetseite von avenTOURa einsehbar.

12) Haftung, Haftungsbeschränkung

Die vertragliche Haftung von avenTOURa für Schäden, die keine Körperschäden sind und nicht schuldhaft herbeigeführt werden, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht für Ansprüche, die nach Montrealer Übereinkommen wegen des Verlustes von Reisegepäck oder nach sonstigen internationalen Übereinkommen gegeben sind.

13) Anwendung des deutschen Rechtes, Hinweise auf Online-Streitbeilegung und Verbraucherschlichtung

Auf das gesamte Vertrags- und Rechtsverhältnis zwischen dem Gast und avenTOURa ist deutsches Recht anzuwenden. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Vertrages oder dieser AGB hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge. Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) zur außergerichtlichen Beilegung von verbraucherrechtlichen Streitigkeiten für im elektronischen Rechtsverkehr geschlossene Reiseverträge bereit, die der Gast unter http://ec.europa.eu/consumers/odr findet. avenTOURa nimmt an keinem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teil und ist auch nicht verpflichtet, an einem solchen teilzunehmen. Ein internes Beschwerdeverfahren existiert nicht.

Reiseveranstalter:
avenTOURa GmbH
Geschäftsführer: Gerd Deininger

Rehlingstr. 17
79100 Freiburg im Breisgau
Deutschland

Tel. 0761 / 21 16 99-0
Fax. 0761 / 21 16 99-9
info(at)aventoura.de

Registergericht: Amtsgericht Freiburg
Registernummer: HRB 7226
Umsatzsteuer-ID gemäß § 27 a UStG: DE232891992
Wesentliche Merkmale der Dienstleistung: Reiseveranstaltung
Auf den Reisevertrag findet deutsches Recht Anwendung, siehe Ziffer 13 der AGB.

avenTOURa ist mit Auszeichnungen und Mitgliedschaften seit über 25 Jahren in der Touristikbranche etabliert. 

Ihr Merkzettel